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Erbe und Vermächtnis – OLG Saarbrücken 5 W 15/22

04. August 2022 | Erbrecht
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Vermächtnis und Erbe oft gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich liegt rechtlich zwischen Erbe und Vermächtnis ein großer Unterschied. Unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt, wird der oder die Erben zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Ein Vermächtnis muss hingegen vom Erblasser ausdrücklich angeordnet werden. Weitere Ansprüche auf den Nachlass hat der
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Vermächtnis und Erbe oft gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich liegt rechtlich zwischen Erbe und Vermächtnis ein großer Unterschied. Unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt, wird der oder die Erben zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Ein Vermächtnis muss hingegen vom Erblasser ausdrücklich angeordnet werden. Weitere Ansprüche auf den Nachlass hat der Vermächtnisnehmer nicht.

Verzichtet der Erblasser auf ein Testament, fällt den gesetzlichen Erben der Nachlass zu. Möchte der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen, kann er unter Beachtung der Pflichtteilsansprüche die Erben im Testament festlegen. Ebenso kann er im Rahmen eines Testaments auch ein Vermächtnis anordnen, er kann festlegen, dass ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass, z.B. Immobilie, Schmuck, Auto, an eine bestimmte Person gegen soll. Dieser Gegenstand wird der Person vermacht und nicht vererbt. Das bedeutet, dass sich aus dem Vermächtnis keinerlei weitere Rechte und Pflichten für den Vermächtnisnehmer ergeben. Ebenso fällt ihm das Vermächtnis nach dem Tod des Erblassers nicht einfach. Vielmehr muss er seien Anspruch den Erben gegenüber formulieren.

Häufig fehlt es Testament an der gebotenen Klarheit, so dass das Gericht das Testament auslegen muss. Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte mit Urteil vom  30. März 2022 fest, dass Erbe wird, wer den Hauptteil des Vermögens erbt. Alle weiteren bedachten Personen seien Vermächtnisnehmer (Az.: 5 W 15/22).

In dem Fall hatte ein verwitweter und kinderloser Mann testamentarisch festgelegt, dass seine Lebensgefährtin sein Haus und Barvermögen erben solle. Weiter legte er in dem Testament fest, dass er das restliche Vermögen an seine Neffen und Nichten „vererben“ wolle. Trotz dieser Formulierung stellte das OLG Fest, dass die Lebensgefährtin zur Alleinerbin und die Neffen und Nichten nur Vermächtnisnehmer geworden seien. Dies ergeben sich daraus, dass die Lebensgefährtin den wesentlich wertvolleren Teil geerbt haben. Zudem habe der Erblasser ihr auch aufgegeben, seine Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere die Beerdigungskosten zu tragen.

„Testierende sollten auf exakte Formulierungen achten, damit die letztwilligen Verfügungen in ihrem Sinne umgesetzt werden können und keine Erbstreitigkeiten entstehen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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